Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.05.2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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