1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied vom 28.10.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.05.2006 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
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