LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.2016
1 Sa 321/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 8
EzA-SD 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 733/14

Umfang der Darlegungslast für Überstundenvergütung bei dienstplanmäßiger ArbeitsverpflichtungErlöschen des Urlaubsanspruchs bei unterlassenem Urlaubsantrag im laufenden Kalenderjahr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 321/15

DRsp Nr. 2016/9296

Umfang der Darlegungslast für Überstundenvergütung bei dienstplanmäßiger Arbeitsverpflichtung Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei unterlassenem Urlaubsantrag im laufenden Kalenderjahr

1. Der Arbeitnehmer, der unter Vorlage eines arbeitgeberseitig erstellten Dienstplans vorträgt, er habe entsprechend den Eintragungen in diesem Dienstplan gearbeitet und die Vergütung der am Monatsende ausgewiesenen Plussalden verlangt, genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf Bestehen und Umfang der Forderung.2. Der Einwand des Arbeitgebers, die im Dienstplan ausgewiesenen Stunden seien zwar gearbeitet worden, seien aber nicht erforderlich gewesen, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, nach Dienstplan zu arbeiten.3. Der Einwand des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe den überwiegenden Teil der im Dienstplan ausgewiesenen Stunden mit "Spielen am PC" verbracht, ist unsubstantiiert. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber gehalten, im Einzelnen vorzutragen, an welchen Tag von wann bis wann der Arbeitnehmer die ihm zugewiesenen Arbeit nicht erledigt hat (BAG v. 16.5.2012 - 5 AZR 347/11). Eine Beweisaufnahme über diesen Vortrag ist unzulässig.