LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2013
2 Sa 338/13
Normen:
BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 782/12

Umfang der Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Vergütungspflicht geleisteter ÜberstundenUnbegründete Zahlungsklage eines Küchenhelfers bei unsubstantiierten Darlegungen zu den über die im Rahmen einer Leistungszulage entlohnte Mehrarbeit hinausgehenden Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 338/13

DRsp Nr. 2014/2481

Umfang der Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Vergütungspflicht geleisteter ÜberstundenUnbegründete Zahlungsklage eines Küchenhelfers bei unsubstantiierten Darlegungen zu den über die im Rahmen einer Leistungszulage entlohnte Mehrarbeit hinausgehenden Überstunden

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet; legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. 2. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist; das gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht.