LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.02.2008
1 Ta 284/07
Normen:
ZPO § 144 Satz 1 § 119 § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 989/07

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 284/07

DRsp Nr. 2008/18615

Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für bestimmte Klageanträge erstreckt sich nicht auf vergleichsweise geregelte Streitgegenstände, die zuvor nicht rechtshängig waren; für solche Streitgegenstände ist vielmehr ein gesonderter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 144 Satz 1 § 119 § 278 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.08.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

festzustellen,

1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 03.08.2007 nicht beendet ist,

2. dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Rechtsstreit ist am 20.09.2007 durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden; wegen des Inhalts dieses Vergleichs wird auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 21.09.2007 hat das Arbeitsgericht Flensburg der Klägerin für die erste Instanz für die Anträge vom 16.08.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H... beigeordnet. Es hat zugleich angeordnet, dass keine Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten sind.