I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.08.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
festzustellen,
1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 03.08.2007 nicht beendet ist,
2. dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Rechtsstreit ist am 20.09.2007 durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden; wegen des Inhalts dieses Vergleichs wird auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 21.09.2007 hat das Arbeitsgericht Flensburg der Klägerin für die erste Instanz für die Anträge vom 16.08.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H... beigeordnet. Es hat zugleich angeordnet, dass keine Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten sind.
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