LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.01.2014
3 Ta 12/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 -4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6684/13

Umfang der Berücksichtigung der Wohnkosten einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten Unterkunft im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 12/14

DRsp Nr. 2018/10525

Umfang der Berücksichtigung der Wohnkosten einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten Unterkunft im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Die Kosten einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten Unterkunft ist in dem Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. 2. Dass zwischen den Beteiligten eine andere Aufteilung vereinbart worden ist und praktiziert wird, ist dabei unbeachtlich, da die Berücksichtigung anfallender Wohnkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zur Disposition der Parteien steht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 -4;

Gründe

I.