Der Kläger begehrt mit der Klage restliche Vergütung für den Zeitraum von Januar 2003 bis November 2003.
Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 25.02.1964 als Fahrer beschäftigt.
Der Kläger war zunächst tätig für die Firma A. Sch. GmbH. Diese Firma wurde zum 01.10.1999 durch die Firma N. GmbH & Co. KG aufgekauft. Ab diesem Zeitpunkt firmierte das Unternehmen unter der Bezeichnung A. Sch. GmbH.
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