BSG - Urteil vom 15.06.2000
B 7 AL 86/99 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 43 Abs. 4, § 42 S. 2, § 41 Abs. 2, § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 8 AL 219/99 - 28.10.1999,
SG Osnabrück, vom 19.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 572/94

Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 86/99 R

DRsp Nr. 2000/7850

Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld

1. Die "Weigerung" zur Zahlung von Alg ist ohne die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht möglich, weil die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids bis zu seiner Aufhebung jede für die Klägerin nachteilige abweichende Verfügung über den zuerkannten Zahlungsanspruch. Ob dies auch für eine denkbare deklaratorische Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit gilt, bleibt offen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 43 Abs. 4, § 42 S. 2, § 41 Abs. 2, § 24 Abs. 1;

Gründe:

I

Das Verfahren betrifft nur noch die Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen der Beklagten, mit denen sie für die Zeit vom 20. bis 31. August 1994 bereits bewilligtes Arbeitslosengeld (Alg) versagt bzw die Bewilligung aufgehoben hat.