Auf die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2010 aufgehoben.
Auf Antrag des Betroffenen wird der Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010, 38 010 822949
Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weitergehende Beschwerde werden als unbegründet verworfen.
Dem Betroffenen wird für das Verfahren vor dem Landgericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt K. aus H. beigeordnet.
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