OLG Naumburg - Beschluss vom 11.10.2011
2 Ws Reh 92/10
Normen:
SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 48; StrRehaG § 17 Abs. 6; StrRehaG § 17a Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - Reh 131/10 - 18.06.2010,

Umdeutung eines Rücknahmebescheids nach Änderung der Rechtslage zum 9.12.2010

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ws Reh 92/10

DRsp Nr. 2011/18411

Umdeutung eines Rücknahmebescheids nach Änderung der Rechtslage zum 9.12.2010

Ein vor dem 9. Dezember 2010 erlassener, auf das Fehlen einer besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des inhaftierten Berechtigten gestützter Rücknahmebescheid der zuständigen Behörde ist mit dem Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes des § 17a Abs. 7 StrRehaG in eine Aufhebungsentscheidung nach § 17 Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs 3 SGB X umzudeuten und hat als solche vom 9. Dezember 2010 an teilweise Bestand.

Auf die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2010 aufgehoben.

Auf Antrag des Betroffenen wird der Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010, 38 010 822949 StrRehaG, mit der Maßgabe teilweise aufgehoben, dass der Bescheid über die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG vom 2. April 2008, 38/01 822949 StrRehaG-OP, mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 aufgehoben wird.

Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weitergehende Beschwerde werden als unbegründet verworfen.

Dem Betroffenen wird für das Verfahren vor dem Landgericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt K. aus H. beigeordnet.