LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.11.2012
L 1 R 220/11
Normen:
SGB V § 51 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 115 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 329/08

Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag; Dispositionsbefugnis des Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 R 220/11

DRsp Nr. 2013/2006

Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag; Dispositionsbefugnis des Versicherten

Die Zustimmung eines Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gilt als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese Zustimmung kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden.

1. Die Zustimmung eines Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gilt als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese Zustimmung kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden. 2. Hat ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherte im Rahmen von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt, der zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Versicherten führt. Dies hat auch zur Folge, dass ein Versicherter einen fiktiven Rentenantrag im Sinne von § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]