Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wehrt sich eigenen Angaben zufolge dagegen, dass die Beklagte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag umgedeutet und ihm ab 1.1.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Das Urteil des LSG vom 25.9.2014 leide unter Verfahrensfehlern, weil die AOK Baden-Württemberg "in indirekter Weise" am Rechtsstreit beteiligt sei und dem Rechtsstreit daher hätte beigeladen werden müssen. Ferner werde Verfahrensrecht, vornehmlich § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG), verletzt, weil das LSG einen Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 in seine Entscheidung einbezogen habe, den es gar nicht gebe. Überdies könne ein Widerspruchsbescheid nicht in das Berufungsverfahren einbezogen werden.
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