BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 13 R 369/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 96; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 765/11
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2594/08

Umdeutung eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als RentenantragNach Berufungseinlegung ergangener WiderspruchsbescheidGegenstand des Berufungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 369/14 B

DRsp Nr. 2015/14060

Umdeutung eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag Nach Berufungseinlegung ergangener Widerspruchsbescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens

§ 96 SGG ist über § 153 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein nach Berufungseinlegung ergangener (Widerspruchs-)Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 96; SGG § 153 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger wehrt sich eigenen Angaben zufolge dagegen, dass die Beklagte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag umgedeutet und ihm ab 1.1.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat. Das Urteil des LSG vom 25.9.2014 leide unter Verfahrensfehlern, weil die AOK Baden-Württemberg "in indirekter Weise" am Rechtsstreit beteiligt sei und dem Rechtsstreit daher hätte beigeladen werden müssen. Ferner werde Verfahrensrecht, vornehmlich § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG), verletzt, weil das LSG einen Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 in seine Entscheidung einbezogen habe, den es gar nicht gebe. Überdies könne ein Widerspruchsbescheid nicht in das Berufungsverfahren einbezogen werden.