I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einbau je eines Innen- und Außentreppenlifts als Durchführung von zwei getrennten "Maßnahmen" i.S. des § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anzusehen ist und die beklagte Pflegekasse hierfür deshalb einen Zuschuß von maximal 10.000 DM statt der bewilligten 5.000 DM gewähren kann.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|