BSG - Urteil vom 03.11.1999
B 3 P 6/99 R
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4 S. 3, § 40 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2000, 355
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 (11) P 82/96
LSG Essen - 04.03.1999 - L 16 P 37/98 ,

Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes stellen einheitliche Maßnahmen in der Pflegeversicherung dar

BSG, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen B 3 P 6/99 R

DRsp Nr. 2000/1305

Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes stellen einheitliche Maßnahmen in der Pflegeversicherung dar

1. Zu den einheitlichen "Maßnahmen" i.S. des § 40 Abs. 4 SGB XI, die mit höchstens 5000 DM bezuschußt werden können, zählen sämtliche Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 4 S. 3, § 40 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einbau je eines Innen- und Außentreppenlifts als Durchführung von zwei getrennten "Maßnahmen" i.S. des § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) anzusehen ist und die beklagte Pflegekasse hierfür deshalb einen Zuschuß von maximal 10.000 DM statt der bewilligten 5.000 DM gewähren kann.