Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte bewilligte den 1951 bzw. 1958 geborenen und mit einander verheirateten Klägern auf ihren Antrag vom 21. Juli 2015 vorläufig ergänzende monatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von (iHv) 258,40 € für die Monate August 2015 bis September 2015 und iHv 182,40 € für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 (Bescheid vom 7. August 2015). Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 bewilligte der Beklagte für Januar 2016 vorläufig Leistungen iHv 190,40 €.
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