Beim 13. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls dann mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat.
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