1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 - 10 Sa 714/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 5. September 2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.250,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 693,45 Euro seit 1. Januar 2016, aus 68,02 Euro seit 5. Januar 2016, aus 657,40 Euro seit 1. Januar 2017, aus 63,95 Euro seit 3. Januar 2017, aus 1.003,30 Euro seit 1. Januar 2018, aus 128,78 Euro seit 3. Januar 2018, aus 892,52 Euro seit 1. Dezember 2018, aus 55,76 Euro seit 4. Dezember 2018, aus 95,58 Euro seit 3. Januar 2019, aus 107,64 Euro seit 2. Februar 2019, aus 99,36 Euro seit 2. März 2019, aus 107,64 Euro seit 2. April 2019, aus 99,36 Euro seit 3. Mai 2019, aus 103,50 Euro seit 4. Juni 2019 und aus 74,52 Euro seit 2. Juli 2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach §
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