Der Kläger verlangt von der verklagten Volksbank aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Auszahlung einer Rentennachzahlung im Betrage von 26.345, 30 DM nebst Zinsen.
Dem Kläger wurde durch Bescheid der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft vom 13. August 1985 ab 18. Juli 1979 eine Dauerrente wegen eines Arbeitsunfalls, der zur Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte, bewilligt. Bis 30. September 1985 ergab sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des Klagbetrages. Die Nachzahlung wurde entsprechend den Angaben des Klägers gegenüber der Berufsgenossenschaft auf ein Girokonto der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten im beleglosen Datenträgeraustausch überwiesen. Der Kläger, der kein eigenes Girokonto besaß, hatte Vollmacht über das Konto seiner Frau.
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