Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens darüber, ob der vom Kläger beschrittene Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit eröffnet ist, der im Zusammenhang mit der Übertragung eines Wertguthabens auf die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund steht.
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