LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2014
6 Sa 342/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV-Feinkeramische-Industrie § 11; SGB-V § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 261/13

Übertragung und Verfall von Urlaub im Falle fortdauernder Erkrankung in der Feinkeramischen IndustrieSchadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub bei nicht gewährtem tariflichen UrlaubUnbegründete Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung bei Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 342/13

DRsp Nr. 2014/8213

Übertragung und Verfall von Urlaub im Falle fortdauernder Erkrankung in der Feinkeramischen IndustrieSchadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub bei nicht gewährtem tariflichen UrlaubUnbegründete Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung bei Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit

1. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der gesetzliche Urlaub in unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, ist auch auf den tariflichen Mehrurlaub aus dem MTV Feinkeramische Industrie anzuwenden. Die Auslegung der tariflichen Regelungen des MTV Feinkeramische Industrie ergibt, dass hinsichtlich Übertragung und Verfall von Urlaub im Falle fortdauernder Erkrankung ein Gleichklang zwischen gesetzlichem und tariflichem Mehrurlaub stattfindet.