BSG - Beschluß vom 05.09.2001
B 3 KR 47/01 R
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 199 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 KR 92/00
SG Berlin, vom 18.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 992/99

Übertragung der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden und Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen B 3 KR 47/01 R

DRsp Nr. 2002/11667

Übertragung der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden und Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Übertragung der Entscheidungskompetenz iS. von § 199 Abs. 2 S. 1 SGG nach dem Ermessen des Vorsitzenden steht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters entgegen. 2. Wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist, ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde, so kommt ein Anspruch auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung entgegen der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit nicht in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]"

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 199 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe: