LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2007
13 Sa 23/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV (nichtbundeseigene Eisenbahn) § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn - 4 (3) Ca 2030/06 - 23.11.2006,

Überstundenzuschläge im privaten Betriebs- und Verkehrsdienst

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 23/07

DRsp Nr. 2007/17708

Überstundenzuschläge im privaten Betriebs- und Verkehrsdienst

»Bei der Gewährung von Zuschlägen für geleistete Überstunden nach § 10 Abs. 2 ETV kommt es nicht darauf an, ob während der regelmäßigen Arbeitszeit im Bezugszeitraum auch tatsächlich gearbeitet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV (nichtbundeseigene Eisenbahn) § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenzuschlägen.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1998 als Angestellte im Betriebs- und Verkehrsdienst für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15.12.1966 (im folgenden kurz: ETV) Anwendung.

Die Beklagte erstellte der Klägerin für die erste Hälfte des Jahres 2006 bei einem tarifvertraglich vorgegebenen Ausgleichszeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten folgende Stundennachweise:

Januar/ Februar 2006: 388,21 Gesamtstunden bei 325 Sollstunden (davon 203,45 Std. wegen bezahlter Freistellungen);

März/ April 2006: 391,54 Gesamtstunden bei 339 Sollstunden (davon 93,36 Std. wegen bezahlter Freistellungen);

Mai/ Juni 2006: 391,53 Gesamtstunden bei 345 Sollstunden (davon 62,24 Std. wegen bezahlter Freistellungen).