Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenzuschlägen.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1998 als Angestellte im Betriebs- und Verkehrsdienst für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15.12.1966 (im folgenden kurz: ETV) Anwendung.
Die Beklagte erstellte der Klägerin für die erste Hälfte des Jahres 2006 bei einem tarifvertraglich vorgegebenen Ausgleichszeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten folgende Stundennachweise:
Januar/ Februar 2006: 388,21 Gesamtstunden bei 325 Sollstunden (davon 203,45 Std. wegen bezahlter Freistellungen);
März/ April 2006: 391,54 Gesamtstunden bei 339 Sollstunden (davon 93,36 Std. wegen bezahlter Freistellungen);
Mai/ Juni 2006: 391,53 Gesamtstunden bei 345 Sollstunden (davon 62,24 Std. wegen bezahlter Freistellungen).
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