Die Kläger verlangen von dem beklagten Land Vergütung in Höhe von jeweils 480,00 DM für Dienste, die sie als Orchestermusiker geleistet haben.
Die Kläger gehören der Instrumentengruppe der ersten Geigen am Hessischen Staatstheater D an und sind Mitglieder der Deutschen Orchestervereinigung e.V. in der DAG. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 5. Oktober 1988 Anwendung.
Im Ausgleichszeitraum (§ 15 Abs. 2 TVK) vom 23. Oktober bis zum 17. Dezember 1989 waren der Kläger P vom 20. November bis zum 3. Dezember 1989 und der Kläger Q vom 23. Oktober bis zum 19. November 1989 arbeitsunfähig erkrankt.
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