»1. Der Ausgleichsanspruch des Betriebsratsmitglieds für Betriebsratsmehrarbeit aus § 37 Abs. 3BetrVG kann nicht mit dem bloßen Volumen der Betriebsratstätigkeit begründet werden, das in regelmäßiger Arbeitszeit nicht zu bewältigen sei. 2. Auch das freigestellte Betriebsratsmitglied hat aus § 37 Abs. 3BetrVG grundsätzlich nur einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung" und nicht auf Bezahlung seiner Betriebsratsmehrarbeit, woraus in seinem Fall ein Anspruch auf Befreiung von seiner Betriebsratstätigkeit wird. Um einen Vergütungsanspruch zu begründen, muß das Betriebsratsmitglied dartun, warum die Arbeitsbefreiung aus "betriebsbedingten" Gründen nicht möglich war; lediglich "betriebsratsbedingte" Gründe genügen nicht. 3. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach im Falle des § 37 Abs. 3BetrVG "betriebsratsbedingte" Gründe für die Betriebsratsmehrarbeit ausreichen sollen, um unmittelbar einen Vergütungsanspruch zu begründen, ist wegen Verstoßes gegen § 78 S. 2 BetrVG (Begünstigungsverbot) unwirksam.«
Normenkette:
BetrVG § 37 Abs. 3 ; BetrVG § 78 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5116/96
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