Der Kläger beansprucht mit der am 13.12.1999 eingereichten Klage die Vergütung für Überstunden.
Er war vom 01.06.1997 bis 08.10.1999 bei dem beklagten Landkreis angestellt und als Assistenzarzt auf der chirurgischen Abteilung des von dem beklagten Landkreis getragenen Krankenhauses beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach VergGr. II
In Bezug auf die Assistenzärzte dieser Abteilung wurde von einer Regelwochenarbeitszeit (bis 30.04.1998) von 41,75 Stunden, ab 01.05.1998 von 42,03 Stunden ausgegangen. Für die über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden wurde eine "Überstundenpauschale" bezahlt.
Die vorgenannte Wochenarbeitszeit war so verteilt:
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 16.30 Uhr
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