LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2014
2 Sa 180/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 612;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 78/12

Überstundenvergütung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 180/13

DRsp Nr. 2014/8900

Überstundenvergütung

Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (vgl. BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 21.05.2013 - 2 Ca 78/12 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.525,00 EUR nebst Zinsen hieraus p. a. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 612;

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 15.11.2010 bis 29.01.2012 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 1.300,00 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden.

Erstinstanzlich haben die Parteien unter anderem um Urlaubsabgeltung, Kosten für die private Nutzung eines Dienstwagens und Überstundenvergütung gestritten. Im Berufungsrechtszug ist nur noch die Überstundenvergütung im Streit.