Die Parteien streiten um die Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes und hierbei um die Frage, ob eine dem Kläger gegenüber zugewiesene Neuverteilung des Aufgabengebiets ihm gegenüber verbindlich ist. Der Kläger, geboren am 28.04.1953, war aufgrund Vereinbarung vom 31.05.1978 mit der V. GmbH in ein Arbeitsverhältnis zu dieser eingetreten.
Mit Vereinbarung zwischen den Firmen U., U-Stadt, V. GmbH und T., T-Stadt, vertreten durch Herrn U. und dem Kläger vom 30.06.1978 wurden die näheren Einzelheiten des Anstellungsverhältnis vereinbart. Nach Ziffer I. "Tätigkeiten und Aufgabenbereich" gehörte zum Aufgabenbereich des Klägers die Kundenbetreuung und die Kundenwerbung. Wörtlich ist vereinbart:
"Er wird als persönlicher Sekretär und Vertreter des Arbeitgebers beschäftigt."
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