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Streitig sind der Wert des Rechts auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für Bezugszeiten vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2000, die Höhe der hieraus der Klägerin in diesen Monaten zustehenden Zahlungsansprüche im Blick auf einen Hinzuverdienst und die Höhe des Nachzahlungsanspruches aus den Einzelansprüchen für Januar 1999 bis September 1999.
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