Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.08.2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.10.2009 abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 12.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.03.2009 insoweit zurück zu nehmen, als der Bewilligungsbescheid vom 30.12.2008 für die Zeit vom 01.12.2008 bis 15.01.2009 zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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