LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2022
L 25 AS 1638/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 135 AS 9851/18

Überprüfungsverfahren zu Sanktionen aufgrund von MeldeversäumnissenRechtmäßigkeit von MeldeaufforderungenErmessensentscheidung eines Leistungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2022 - Aktenzeichen L 25 AS 1638/20

DRsp Nr. 2022/6046

Überprüfungsverfahren zu Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen Ermessensentscheidung eines Leistungsträgers

1. Gemäß § 32 Abs 1 S 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht. Einer Belehrung über die Regelung des § 309 Abs 3 S 2 SGB III bedarf es in einer Meldeaufforderung daher nicht.2. Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Grundsicherungsträger verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat.3. Von einer Vorlage eines Rechtsstreits an das BVerfG ist abzusehen, soweit es um ein Überprüfungsverfahren geht, so dass die Sonderregelung des § 40 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II einschlägig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Aufhebung der Bescheide nur für die Zeit ab der (fiktiven) Entscheidung des BVerfG in Betracht käme, die durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht berührt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen.