BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 13 R 184/15 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 169 bs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 404/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 244/11

Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wegen eines Anspruchs auf ErwerbsminderungsrenteAnspruch auf Überprüfung eines SachverständigengutachtensWürdigung sich widersprechender Gutachten

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 184/15 B

DRsp Nr. 2015/13709

Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wegen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens Würdigung sich widersprechender Gutachten

1. Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog. Obergutachten besteht nicht. 2. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen. 3. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. 4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermittelt nur einen Anspruch darauf, "gehört", nicht aber mit einer Rechtsansicht auch "erhört" zu werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 169 bs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I