LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2014
L 5 KR 243/13
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 669
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 386/10

Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - Prüfung einer sozialversicherungspflichtigen BeschäftigungTätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Firma des EhegattenGründung einer GmbH durch die Ehepartner mit einer Beteiligung der Ehefrau von 10% und des Ehemannes von 90%, wobei der Ehemann alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 243/13

DRsp Nr. 2014/10850

Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - Prüfung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Firma des Ehegatten Gründung einer GmbH durch die Ehepartner mit einer Beteiligung der Ehefrau von 10% und des Ehemannes von 90%, wobei der Ehemann alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist

Ein GmbH-Gesellschafter (hier die Ehefrau), der in der GmbH angestellt, aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Sind andere Bestimmungen im Gesellschaftervertrag nicht gegeben, ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der Geschäftsführung (hier des Ehemannes). An dieser rechtlich bestehenden Weisungsbefugnis ändert sich auch nichts durch die gelebte Praxis unter Ehegatten, Entscheidungen hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs einvernehmlich zu treffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand