Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 169 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein solcher ist aber nur dann formgerecht "bezeichnet", wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14); außerdem ist darzulegen, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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