Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Berufungsbeklagten, Töchter und Rechtsnachfolgerinnen des verstorbenen R. H. (im Folgenden: Versicherter) eine Nachzahlung der Regelaltersrente vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2003 zusteht.
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