LSG Thüringen - Urteil vom 01.10.2013
L 6 R 1500/10
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1980/07

Überprüfung von Feststellungen nach dem AAÜG für die VergangenheitAnwendung des § 44 SGB X und nicht des § 48 SGB X

LSG Thüringen, Urteil vom 01.10.2013 - Aktenzeichen L 6 R 1500/10

DRsp Nr. 2014/2645

Überprüfung von Feststellungen nach dem AAÜG für die VergangenheitAnwendung des § 44 SGB X und nicht des § 48 SGB X

Bei Fehlern bezüglich der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31.12.1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten ist keine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X einschlägig, sondern eine rückwirkende Korrektur im Wege des sog. Zugunstenbescheides mit nachgehenden Leistungsansprüchen für vier Jahren nach § 44 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X durchzuführen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5; AAÜG § 8;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Berufungsbeklagten, Töchter und Rechtsnachfolgerinnen des verstorbenen R. H. (im Folgenden: Versicherter) eine Nachzahlung der Regelaltersrente vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2003 zusteht.