1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 -
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2019 Vergütung nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung.
Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrzeugschlosser mit der Spezialisierungsrichtung Kraftfahrzeugschlosser, die er 1980 erfolgreich abschloss.
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