LAG Thüringen - Urteil vom 21.03.2024
2 Sa 229/21
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 1, 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 387/20

Überprüfung und Neufeststellung der tarifgerechten Eingruppierung hinsichtlich der Beschäftigung als Hausmeister

LAG Thüringen, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 229/21

DRsp Nr. 2024/9228

Überprüfung und Neufeststellung der tarifgerechten Eingruppierung hinsichtlich der Beschäftigung als Hausmeister

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.08.2021 - 1 Ca 387/20 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2019 Vergütung nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 1, 3, 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung.

Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrzeugschlosser mit der Spezialisierungsrichtung Kraftfahrzeugschlosser, die er 1980 erfolgreich abschloss.