LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2014
L 7 VE 1/11
Normen:
BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4 S. 1; BVG § 30 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 1; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 V 9/07

Überprüfung eines Bescheides auf Gewährung eines Berufsschadensausgleiches im sozialen Entschädigungsrecht; Berücksichtigung eines höherwertigen Vergleichsberufs; Abbruch einer Maurerlehre

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen L 7 VE 1/11

DRsp Nr. 2014/10136

Überprüfung eines Bescheides auf Gewährung eines Berufsschadensausgleiches im sozialen Entschädigungsrecht; Berücksichtigung eines höherwertigen Vergleichsberufs; Abbruch einer Maurerlehre

Im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X wegen eines Berufsschadensausgleichs kann anstelle des von der Verwaltung zugrunde gelegten Berufsbildes des Hausmeisters der höherwertige Ausbildungsberuf des Maurers herangezogen werden, wenn anhand einer Gesamtbetrachtung die schädigungsbedingten Gesundheitsfolgen die Aufnahme bzw Ausübung der höherwerten Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4 S. 1; BVG § 30 Abs. 5; SGB X § 44 Abs. 1; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Überprüfung eines Bescheides auf Gewährung eines Berufsschadensausgleiches (BSA).