Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 10/11 ausgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
Die analoge Anwendung von § 94 VwGO über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts, wenn ein anderes Gericht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 des Grundgesetzes eine Norm zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, die auch für den vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung ist.
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