LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.04.2012
L 5 KR 9/12 B ER
Normen:
AÜG § 1; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; TVG § 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 31/11

Überprüfung der Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung in der Folge der Entscheidung des BAG über die Tariffähigkeit der CZGP im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 9/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8365

Überprüfung der Zulässigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung in der Folge der Entscheidung des BAG über die Tariffähigkeit der CZGP im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für die gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Vollziehung eines Beitragsbescheides ausgesetzt werden soll, gelten auch die Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder unbillige Härte). 2. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG können auch dann vorliegen, wenn die Rechtmäßigkeit des Bescheides von einer Mehrzahl von Voraussetzungen abhängt, deren Prüfung die Klärung schwieriger Rechtsfragen beinhaltet. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderungen aufgrund von equal-pay Ansprüchen nach der CGZP-Entscheidung des BAG vom 14. 12. 2010 können dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage anzuordnen ist.

1. Für die gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Vollziehung eines Beitragsbescheides ausgesetzt werden soll, gelten auch die Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder unbillige Härte).