LAG Hamm - Beschluss vom 21.04.2008
18 Ta 257/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1503/03

Überprüfung der Prozesskostenhilfe - Abänderungsentscheidung zum Nachteil der Partei nach Ablauf der Vierjahresfrist nur bei Verzögerung des Verfahrens durch Partei

LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 18 Ta 257/08

DRsp Nr. 2008/14324

Überprüfung der Prozesskostenhilfe - Abänderungsentscheidung zum Nachteil der Partei nach Ablauf der Vierjahresfrist nur bei Verzögerung des Verfahrens durch Partei

»Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind.Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat dem Kläger durch Beschluss vom 12.09.2003 zur Verfolgung seiner Rechte in dem Rechtsstreit ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 1503/03 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts P2 bewillig. Die Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte.

Der Rechtsstreit ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 1503/03 wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 29.07.2003 erledigt.

Auf die gerichtliche Aufforderung hin überreichte der Kläger im Überprüfungsverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.02.2007 nebst Belegen.