SG Magdeburg, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 217/09
Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 66/09
DRsp Nr. 2012/16892
Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung
1. Das Krankenhaus hat im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich sind, vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 24/07 R.2. Hierbei hat das Krankenhaus der Krankenkasse den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung zu übermitteln. Mit diesen Angaben erfüllt das Krankenhaus seine Datenübermittlungspflicht und damit die Fälligkeitsvoraussetzung seiner Vergütungsforderung.3. Die Vorschrift des § 301SGB V regelt und begrenzt den Datenverkehr auf das für die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung Unerlässliche, verbietet aber nicht generell die Anforderung und Übermittlung weiterer Daten, wenn diese für ein Prüfungsverfahren erforderlich sind. Weitere Daten sind an die Krankenkasse nur zu übermitteln, wenn diese sich bei der Ausübung ihres Prüfungsrechts an die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 275, 276SGB V hält.
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