LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2012
L 11 KR 5726/10
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1; KSVG § 3 Abs. 1 S. 1; KSVG § 3 Abs. 3; KSVG § 8 Abs. 2 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 3544/10

Überprüfung der Einkommensverhältnisse bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit durch die Künstlersozialversicherung bei fehlendem Nachweis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 5726/10

DRsp Nr. 2012/15967

Überprüfung der Einkommensverhältnisse bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit durch die Künstlersozialversicherung bei fehlendem Nachweis

Bei der nachträglichen Überprüfung der Einkommensverhältnisse eines Künstlers durch die Künstlersozialkasse nach § 13 KSVG ist auf das vom Künstler erzielte tatsächliche Arbeitseinkommen abzustellen. Lässt sich das tatsächliche Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit nicht feststellen, weil der Künstler seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, geht die sich daraus ergebende Nichterweislichkeit (non liquet) zu seinen Lasten.

1. Bei der nachträglichen Überprüfung der Einkommensverhältnisse eines Künstlers durch die Künstlersozialkasse nach § 13 KSVG ist auf das vom Künstler erzielte tatsächliche Arbeitseinkommen abzustellen. 2. Lässt sich das tatsächliche Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit nicht feststellen, weil der Künstler seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, geht die sich daraus ergebende Nichterweislichkeit (non liquet) zu seinen Lasten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen den Bescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1; § S. 1;