LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2011
L 10 R 3494/08
Normen:
SGB I § 46 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X § 53; SGB X § 54; SGB X § 59; SGB X § 61; SGG § 101 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 72
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 29/06

Überprüfbarkeit von gerichtlichen Vergleichen nach § 44 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 10 R 3494/08

DRsp Nr. 2011/12457

Überprüfbarkeit von gerichtlichen Vergleichen nach § 44 SGB X

§ 44 SGB X erlaubt schon seinem Wortlaut nach nur eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten und ist auf öffentlich-rechtliche Verträge somit nicht anwendbar. Daher ist ein gerichtlicher Vergleich verbindlich, in dem sich der Versicherte mit dem Rentenversicherungsträger über die Zuordnung von Zeiten nach dem FRG zu den Qualifikationsgruppen des SGB VI einigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 46 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X § 53; SGB X § 54; SGB X § 59; SGB X § 61; SGG § 101 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Rente. Inhaltlich geht es um die rentenrechtliche Bewertung von Beitragszeiten, die die Klägerin in der ehemaligen S: zurücklegte, konkret um die Einstufung der Tätigkeit als Kranführerin in der Zeit vom 18.03.1967 bis 10.01.1981 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) statt 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), und zwar entgegen einer früheren vergleichsweisen Regelung zwischen den Beteiligten.