Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Rente. Inhaltlich geht es um die rentenrechtliche Bewertung von Beitragszeiten, die die Klägerin in der ehemaligen S: zurücklegte, konkret um die Einstufung der Tätigkeit als Kranführerin in der Zeit vom 18.03.1967 bis 10.01.1981 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) statt 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), und zwar entgegen einer früheren vergleichsweisen Regelung zwischen den Beteiligten.
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