BAG - Urteil vom 12.03.2009
2 AZR 47/08
Normen:
KSchG § 15; KSchG § 2; KSchG § 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 63
ArbRB 2009, 260
AuA 2009, 612
DB 2009, 1712
NZA 2009, 1264
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 58/06
ArbG Hamburg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12/06

Übernahmepflicht des § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG in Bezug auf Wahlwerber; Anforderungen an die Weiterbeschäftigungspflicht; Anforderungen an einen gleichwertigen Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 47/08

DRsp Nr. 2009/15349

Übernahmepflicht des § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG in Bezug auf Wahlwerber; Anforderungen an die Weiterbeschäftigungspflicht; Anforderungen an einen "gleichwertigen" Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. Die in § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG angeordnete Übernahmepflicht gilt ohne Einschränkung auch für Wahlbewerber. 2. Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG verlangt vom Arbeitgeber, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu möglichst gleichwertigen Bedingungen zu sorgen. 3. Der Arbeitgeber muss dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anbieten. 4. Ist die Ausübung des Direktionsrechts zur Übernahme auf einen anderen Arbeitsplatz nicht ausreichend und ist es auch nicht zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen, so muss der Arbeitgeber die nach den Maßstäben des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG mögliche Weiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsabteilung im Rahmen einer Änderungskündigung anbieten.