OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2015
12 A 1639/14
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII Abs. 3; SGB VIII § 79 Abs. 1; SGB VIII § 80 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3962/13

Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe; Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von Dritten; Voraussetzungen der Berechtigung des Hilfesuchenden zur Selbstbeschaffung einer Leistung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 12 A 1639/14

DRsp Nr. 2016/565

Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe; Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von Dritten; Voraussetzungen der Berechtigung des Hilfesuchenden zur Selbstbeschaffung einer Leistung

1. Ein Hilfesuchender ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Dann darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - ausdrücklich normiert worden.