Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 4. März 2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Schülerbeförderungskosten in Höhe von insgesamt 807,60 EUR für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2015 zu erstatten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem () streitig.
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