BSG - Beschluss vom 20.07.2015
B 4 AS 114/15 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3186/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 2199/13

Übernahme von MietschuldenHinreichende Erfolgsaussicht im PKH-VerfahrenVerwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

BSG, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 114/15 B

DRsp Nr. 2015/13990

Übernahme von Mietschulden Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

1. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Das LSG hat die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 - L 18 AS 3186/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I