Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist die Übernahme von Kosten für von September 2019 bis Dezember 2019 in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö in Höhe von insgesamt 1170 Euro.
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