BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 8 SO 6/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 262/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 427/21

Übernahme von Kosten für in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 6/23 B

DRsp Nr. 2024/6997

Übernahme von Kosten für in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö

Für eine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt der Verweis auf andere Entscheidungen von LSGen ohne jede weitere Auseinandersetzung mit den dort aufgestellten Rechtssätzen nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für von September 2019 bis Dezember 2019 in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie nach Petö in Höhe von insgesamt 1170 Euro.