BSG - Beschluss vom 04.05.2022
B 8 SO 7/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1393/21
SG Stuttgart, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 183/21

Übernahme von Kosten für eine PartnervermittlungAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 7/22 BH

DRsp Nr. 2022/8809

Übernahme von Kosten für eine Partnervermittlung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Im Streit sind die Übernahme von Kosten für eine Partnervermittlung in Höhe von rund 4500 Euro und die Bewilligung einer Bekleidungspauschale.

Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg und ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er stand unter Betreuung, die ua die Entgegennahme von Post, Wohnungsangelegenheiten sowie Vermögens- und Gesundheitsfürsorge umfasste. Sein Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Partnervermittlung und die Bewilligung einer Bekleidungspauschale blieb erfolglos . Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Berufung sei unbegründet, die am 14.1.2021 erhobene Klage sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.