Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.
I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen des 2010 verstorbenen Versicherten H. R. (R) als Berufskrankheit nach Nr. 1302 und/oder 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 1302; BK 1317) sowie um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Vorliegend geht es um die Übernahme von Kosten für ein im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse.
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