Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2020 (L 8 SO 827/17 ZVW) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.
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Im Streit ist die Übernahme von Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung und einer Waschmaschine sowie Verpflegungskosten und Kosten für Nutzung eines Waschsalons nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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