LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.03.2020
L 7 AL 81/19
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 AL 155/16

Übernahme von Kosten einer Autismus-TherapieVerhältnis von Rehabilitationsträgern untereinanderZuständigkeitszuweisung im Außenverhältnis zum Versicherten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen L 7 AL 81/19

DRsp Nr. 2020/7709

Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie Verhältnis von Rehabilitationsträgern untereinander Zuständigkeitszuweisung im Außenverhältnis zum Versicherten

1. § 14 SGB IX a.F. stellte sicher, dass sich der behinderte Mensch darauf verlassen kann, durch seinen Antrag werde sein Begehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten durch den erst- bzw. zweitangegangenen Rehabilitationsträger abschließend geprüft, ohne dass weitere Anträge gestellt werden müssen. 2. Ein weiterer Antrag ist wirkungslos, weil andere Träger, die nicht i.S.d. § 14 SGB IX zuständig geworden sind, ihre Entscheidungsbefugnis über Teilhabeleistungen nach dem für sie geltenden Leistungsrecht verloren haben.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Juli 2019 sowie der Bescheid vom 23. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten für die Autismustherapie im Zeitraum Januar - Mai 2017 in Höhe von 1275 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 7 AL 81/19

Normenkette:

SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1;