Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Juli 2019 sowie der Bescheid vom 23. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten für die Autismustherapie im Zeitraum Januar - Mai 2017 in Höhe von 1275 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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