Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2018 aufgehoben, soweit mit ihm der Antragsgegner und Beschwerdeführer zur Erbringung von Leistungen über die von ihm durch Bescheid bewilligten hinaus verpflichtet worden ist.
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